ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - Filmnei


Mit der mündlichen oder schriftlichen Beauftragung einer Produktion tritt die beauftragende Einzelperson oder juristische Körperschaft (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) in ein rechtliches Vertragsverhältnis mit der Firma Filmnei (nachfolgend „Videoproduktion“ genannt), Dammweg 3b, D-87527 Sonthofen / Oberallgäu ein. Diesem liegen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde.

§ 1 – Rechte und Pflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Videoproduktion folgendes zu Übermitteln:


Die Videoproduktion wird nach Möglichkeit die vom Auftraggeber gewünschte Übersendungsart korrekt eingehalten, es sei denn, dass im Sinne einer fristgemäßen Abgabe des Projektes eine andere Übersendungsart gewählt werden muss. Insofern die Videoproduktion im Zuge der Produktion des beauftragten Projektes weitere Informationen benötigt, muss der Auftraggeber ihm diese je nach Verfügbarkeit auf Anfrage bereitstellen.

§ 2 – unverbindliche Angebotserstellung

Sobald die Videoproduktion die Einzelheiten des zu produzierenden Projektes vom potenziellen Auftraggeber erhalten hat, übermittelt diese ihm ein unverbindliches Preisangebot. Anderenfalls übermittelt die Videoproduktion dem Auftraggeber ein verbindliches Preisangebot auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich des geplanten Projektes.

§ 3 – Grundlagen-Daten
Jedes vom Auftraggeber übersandte Dokument(Dateien) wird von der Videoproduktion als endgültige Fassung angesehen. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht im Preisangebot enthalten sind.

§ 4 – Produkt und Firmenvideos

Die Videoproduktion bindet Ihr überlassene Wort-, Bild- und Videodateien nach vorheriger Absprache in das Projekt ein. Layout und Formatierungsarbeiten können hier zusätzliche Kosten verursachen.

§ 5 – Zahlungsmodalitäten

Der Auftraggeber begleicht die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt. Geht eine entsprechende Zahlung nicht binnen dieser Frist  bei der Videoproduktion ein, fallen zusätzliche Verzugszinsen von 2% pro Monat auf den ausstehenden Rechnungsbetrag an. Der Rechnungsbetrag soll auf das von der Videoproduktion angegebene Bankkonto überwiesen werden. Der Auftraggeber trägt die anfallenden Bankgebühren. Andere Zahlungsmethoden sind je nach Vereinbarung möglich.

§ 6 – Vereinbarungen
Jegliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Videoproduktion hinsichtlich der Bearbeitungsfolge einschließlich – aber nicht ausschließlich beschränkt auf – Abgabetermine, Zahlungsmodalitäten sowie spezielle Anforderungen des Auftraggebers sind von beiden Parteien als verbindlich anzusehen.

§ 7 – Nutzungsrecht
Sofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, darf die Videoproduktion sämtliche Dokumente (Dateien) des Videoprojektes ganz oder teilweise an einen geeigneten Subunternehmer seiner Wahl weiterreichen.

§ 8 – Vertraulichkeit
Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber der Videoproduktion zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insofern nichts anderlautend vereinbart, darf die Videoproduktion jedoch einzelne Teile zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

§ 9 – Höhere Gewalt
Für den Fall, dass die Videoproduktion durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die Videoproduktion und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die Videoproduktion für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft die Videoproduktion dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatzunternehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversible Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigem Verhalten der Videoproduktion resultiert und dieser eine ordnungs- und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

§ 10 – Gewährleistung und Mängelanzeigen

Der Auftraggeber muss das von der Videoproduktion erstellte Projekt in eigener Verantwortung auf inhaltliche und textliche Mängel prüfen und der Videoproduktion etwaige Mängel in Bild und Ton binnen zwei Wochen nach Übersendung des betreffenden Projektes schriftlich anzeigen. Der Videoproduktion wird die Möglichkeit eingeräumt, Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist, zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszubessern. Spätestens zwei Wochen nach der Übersendung des erstellten oder per Nachfrist überarbeiteten Projektes gilt dieses als „ohne Beanstandungen akzeptiert“. Dies gilt nicht für Mängel, die aus einer fehlerhaften oder geänderten Vorgabe des Auftaggebers entstehen.

§ 11 – Urheberrecht
Insofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, verbleibt das Urheberrecht an dem fertiggestellten Projekt und aus bearbeiteten Teilen daraus bei der Videoproduktion. Die Videoproduktion macht diesbezüglich alle moralischen und rechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Urheberrechts geltend. Eine Verwendung der Produktion in anderen komerziellen Bereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Videoproduktion. Eine Ausnahme bilden spezielle Angebote, in denen es ausdrücklich gestattet ist, von der Videoproduktion im Auftrag des Kunden erbrachte Leistungen auch in anderen, kommerziellen Bereichen zu nutzen.

§ 12 – Preise und Staffelungen
Der Auftraggeber kann sich von der Videoproduktion ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot angegebenen Festpreise werden von der Videoproduktion garantiert. Preise staffeln sich ansonst nach Art, Umfang, Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projekts bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind.

§ 13 – Sorgfaltspflicht
Die Videoproduktion wird das ihr übertragene Projekt nach bestem Wissen und Fähigkeitsstand ausführen. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien werden sogfältig behandelt. Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, haftet die Videoproduktion nur bei nachweislich vorsätzlicher, grober Fahrlässigkeit. Eine den materiellen Wert übersteigende Vergütung ist ausgeschlossen.

§ 14 – Gerichtstand
Insofern zwischen Auftraggeber und der Videoproduktion nichts Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, fallen etwaige Rechtsstreitigkeiten stets unter die Gerichtsbarkeit der Videoproduktion und müssen im Bedarfsfall auch dort verhandelt werden. Insofern schriftlich nicht anders vereinbart, unterliegt die Ausführung eines Auftrags automatisch dem europäischen (deutschen) Recht.

§ 15 – Auftragsvergabe

Mit der Vergabe eines Auftrages an die Videoproduktion bestätigt der Auftraggeber, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und diesen zugestimmt zu haben.